Gemeinde Malterdingen

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Schöffen- und Jugendschöffenwahl 2018

Schöffenwahl 2018 – Bewerbungen ab sofort möglich
Bewerbungsfrist bis 13. April 2018

Schöffinnen und Schöffen wirken als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in Strafsachen gegen Erwachsene und gegen Jugendliche bei den Amts- und Landgerichten mit. Bei den Amtsgerichten sind das die Schöffengerichte und Jugendschöffengerichte und beim Landgericht die Strafkammern und die Jugendkammern. Die Schöffinnen und Schöffen nehmen an den Hauptverhandlungen mit den gleichen Rechten und Pflichten wie die Berufsrichterinnen und Berufsrichter teil, tragen also auch die gleiche Verantwortung. Deshalb sollten sich die Interessenten vor der Bewerbung mit den Anforderungen vertraut machen, die das Schöffenamt an sie stellt.

Besonders folgende Fähigkeiten und Eigenschaften sind gefragt:

  • Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Urteilsvermögen
  • Soziales Verständnis
  • Menschenkenntnis und Einfühlungsvermögen
  • Berufliche Erfahrung
  • Logisches Denkvermögen und Intuition
  • Gerechtigkeitssinn
  • Vorurteilsfreiheit auch in extremen Situationen
  • Kommunikations- und Dialogfähigkeit
  • Durchsetzungsvermögen
  • Erzieherische Befähigung und Erfahrung in der Jugenderziehung bei Jugendschöffinnen / Jugendschöffen

Darüber hinaus müssen Schöffinnen /Schöffen gesundheitlich in der Lage sein, auch mehrstündigen Verhandlungen aufmerksam zu folgen. Für die Amtstätigkeit hat sie der Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Beruflich sollte jedoch sichergestellt sein, dass sie keine Nachteile erleiden, wenn sie an bis zu zwölf Sitzungstagen im Jahr ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Dabei ist zu beachten, dass sich beim Landgericht bei den großen Strafkammern die Sitzungen mit Unterbrechungen über mehrere Tage oder Wochen erstrecken können. Dann sind die Schöffinnen und Schöffen in Einzelfällen deutlich mehr als 12 Tage im Jahr gefordert.

Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt. Es wird eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und Justizentschädigungsgesetz bezahlt. U. a. können Ersatz für Fahrkosten, Verdienstausfall bis zu 24,00 € pro Stunde (brutto), Zeitversäumnis in Höhe von 6,00 € pro Stunde oder Nachteile in der Haushaltsführung in Höhe von 14,00 € pro Stunde geltend gemacht werden.

Ausschlussgründe:

  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind
  • Personen, die bereits einen Justizberuf ausüben, z. B. Beamte der Staatsanwaltschaft, Rechtsanwälte, Notare, gerichtliche Vollstreckungs- und Polizeivollzugsbeamte sowie Religionsdiener (z.B. Pfarrer, Diakone) und Ordensleute
  • Personen, die hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR waren
  • Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben (vgl. § 44a Deutsches Richtergesetz)

Verfahren:

  • Die Gemeindeverwaltung stellt eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen / Schöffen zusammen.
  • Für die Jugendschöffinnen / Jugendschöffen wird ebenfalls eine Liste erstellt.
  • Der Gemeinderat beschließt über die Vorschlagsliste der Schöffinnen / Schöffen.
  • Der Gemeinderat benennt aus der Liste der Jugendschöffinnen / Jugendschöffen diejenigen Personen, die in die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses aufgenommen werden sollen.
  • Die Vorschlagslisten der Schöffinnen / Schöffen wird nach der Aufstellung eine Woche öffentlich ausgelegt.
  • Bis spätestens zum 28. September 2018 wird beim Amtsgericht Freiburg die erforderliche Anzahl der Schöffinnen/Schöffen und Jugendschöffinnen / Jugendschöffen aus den Listen gewählt. Einbezogen sind dabei auch die Hilfsschöffinnen und Hilfsschöffen, die allerdings nur herangezogen werden, wenn eine Hauptschöffin /ein Hauptschöffe ausfällt.
  • Die gewählten Personen werden von den Gerichten in das Ehrenamt einer Schöffin / eines Schöffen berufen. Die Sitzungstage, an denen verhandelt wird, werden immer für das ganze Jahr im Voraus festgelegt.

Interessenten für das Schöffen- bzw. Jugendschöffenamt können sich bis zum 13. April 2018. bewerben. Der Bewerbungsbogen kann bei der Gemeindeverwaltung Malterdingen, Hauptamt, Herr Leonhardt (Tel.: 07644 / 9111-18, E-ail: hauptamt(@)malterdingen.de) angefordert werden. Er kann auch von der Homepage der Gemeinde Malterdingen (www.malterdingen.de) heruntergeladen werden. Bei Rückfragen zur Erstellung der Vorschlagsliste für die Schöffenwahl wenden Sie sich ebenfalls an Herrn Leonhardt.

Umfassende Informationen zu den Aufgaben eines Schöffen, zum Strafverfahren und zu den Bewerbungsvoraussetzungen können der Informationsbroschüre „Leitfaden für Schöffen“ entnommen werden, die unter „https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/publikation/did/leitfaden-fuer-schoeffen-1“ abgerufen werden kann. Der Leitfaden ist auch in gedruckter Form bei der Gemeindeverwaltung Malterdingen, Hauptamt, erhältlich.

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Malterdingen
Hauptstraße 18      
79364 Malterdingen
Tel.: 07644 9111-0
Fax: 07644 9111-30
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