Hauptmenü
Hauptmenü
Navigation
Navigation
- Rathaus & Service
- Unsere Gemeinde
- Wohnen & Leben
- Kultur & Freizeit
- Wirtschaft & Gewerbe
Mitteilung des Regierungspräsidium Freiburg
Das Abbrennen von Rebböschungen ist nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten! Es besteht aber die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.
In den letzten Jahren wurde der kontrollierte Feuereinsatz im Rahmen einer breit angelegten Ausnahmegenehmigung (Allgemeinverfügung) des Regierungspräsidiums Freiburg in den Weinbaugebieten des Kaiserstuhls, Tunibergs und der Breisgauer Vorbergzone erlaubt. Diese Erlaubnis wird diesen Winter nicht mehr erteilt, da es in den zurückliegenden Jahren zu viele Regelübertritte seitens der Grundstücksbewirtschafter gab, die nun dazu führten, dass diese allgemeine und weitreichende Regelung künftig nicht mehr erteilt werden kann.
Es besteht jedoch die Möglichkeit für Grundstücksbewirtschafter, eine Ausnahmegenehmigung vom allgemeinen Flämmverbot bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörden des jeweiligen Land- bzw. Stadtkreises zu beantragen.
Für den Ausnahmeantrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Die Genehmigung kann für maximal drei Jahre erteilt werden und ist gebührenfrei. Ein Antragsvordruck kann unter folgendem Internetlink abgerufen werden:
Wir weisen nochmals deutlich darauf hin, dass jedes Flämmen der
Böschung ohne ausdrückliche Genehmigung verboten ist!
Gemeinde Malterdingen
Hauptstraße 18
79364 Malterdingen
Tel.: 07644 9111-0
Fax: 07644 9111-30
E-Mail schreiben
Volksbank Breisgau Nord eG
BLZ: 680 920 00
Kto-Nr: 3 571 203
IBAN: DE 51 6809 2000 0003 5712 03
BIC: GENODE61EMM
Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau
BLZ: 680 501 01
Kto-Nr: 20 012 384
IBAN: DE 12 6805 0101 0020 0123 84
BIC: FRSPDE66XXX