Gemeinde Malterdingen

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Abbrennen von Rebböschungen verboten

Mitteilung des Regierungspräsidium Freiburg
Das Abbrennen von Rebböschungen ist nach § 39 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz verboten! Es besteht aber die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen.

In den letzten Jahren wurde der kontrollierte Feuereinsatz im Rahmen einer breit angelegten Ausnahmegenehmigung (Allgemeinverfügung) des Regierungspräsidiums Freiburg in den Weinbaugebieten des Kaiserstuhls, Tunibergs und der Breisgauer Vorbergzone erlaubt. Diese Erlaubnis wird diesen Winter nicht mehr erteilt, da es in den zurückliegenden Jahren zu viele Regelübertritte seitens der Grundstücksbewirtschafter gab, die nun dazu führten, dass diese allgemeine und weitreichende Regelung künftig nicht mehr erteilt werden kann.

Es besteht jedoch die Möglichkeit für Grundstücksbewirtschafter, eine Ausnahmegenehmigung  vom allgemeinen Flämmverbot bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörden des jeweiligen Land- bzw. Stadtkreises zu beantragen.

Für den Ausnahmeantrag müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • Kartenskizze mit Flurstücksnummern, auf der die
    (Böschungs-)Bereiche, die geflämmt werden sollen, deutlich eingezeichnet sind.
  • Eine Kopie der Lizenz zum Feuereinsatz
  • Ein formloses Antragsschreiben an die zuständige
    Untere Naturschutzbehörde (Folgende Angeben werden unbedingt benötigt:
    Verantwortlicher, Anschrift mit Telefon und wenn möglich E-Mailadresse)

Die Genehmigung kann für maximal drei Jahre erteilt werden und ist gebührenfrei. Ein Antragsvordruck kann unter folgendem Internetlink abgerufen werden:

https://www.landkreis-emmendingen.de/landkreis-politik/einrichtungen-des-kreises/landschaftserhaltungsverband-lev

Wir weisen nochmals deutlich darauf hin, dass jedes Flämmen der
Böschung ohne ausdrückliche Genehmigung verboten ist!

Weitere Informationen

Kontakt

Gemeinde Malterdingen
Hauptstraße 18      
79364 Malterdingen
Tel.: 07644 9111-0
Fax: 07644 9111-30
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