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Aktuelle Änderungen der Corona-Verordnungen

Die Corona-Verordnungen des Landes passen wir immer wieder an die aktuelle Infektionslage an. Hier finden Sie einen Überblick der aktuellen Änderungen.

Änderungen zum 14. September 2020

  • Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen     
    • Redaktionelle Änderungen* und Präzisierungen.
    • Für den Unterricht in Gruppen gelten bezüglich der Personenzahl nun die Vorgaben von § 9 Absatz 1 der allgemeinen Corona-Verordnung.
    • Die bisherigen Vorgaben für die Reinigung von Instrumenten, Schlägeln, Mundstücken, Werkzeugen, Mediengeräten und Arbeitsmitteln gelten nun wieder für alle Bereiche und nicht nur beim Unterricht an Blasinstrumenten.
    • Während der gesamten Unterrichtszeit in Gesang und an Blasinstrumenten gilt nun einheitlich ein Abstand von mindestens zwei Metern in alle Richtungen.
    • Die Empfehlung einer Schutzwand gilt nur zwischen der Lehrkraft und den Schülerinnen und Schülern.
    • Hygienevorschriften sind einzuhalten, der Dokumentationspflicht ist nachzukommen.
  • Corona-Verordnung Sport
    • Im Anwendungsbereich (§ 1) werden nun bisher nicht genannte Räumlichkeiten und Orte aufgenommen, in denen nur temporär Sport getrieben wird. Darunter fallen beispielsweise Nebenräume in Gaststätten, Gemeindehäuser, aber auch der Sportbetrieb im öffentlichen Raum.
    • Für Trainings- und Übungssituationen (§ 3) kann von der in § 9 Absatz 1 der Corona-Verordnung genannten Personenzahl abgewichen werden, wenn Sportlerinnen und Sportler einen individuellen Standort beibehalten oder Trainings- und Übungsgeräte mit Mindestabstand von 1,5 Metern platziert sind. So können z.B. Yogakurse stattfinden oder Zirkeltraining-Einheiten durchgeführt werden. Auch Mannschaftssportarten, für deren Durchführung eine Personenzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in § 9 Absatz 1 genannte, sind jetzt möglich.
    • Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportwettkämpfen sind grundsätzlich willkommen, jedoch wird in § 4 Absatz 3 die Gesamtpersonenanzahl auf 500 begrenzt. Diese Zahl beinhaltet Sportlerinnen und Sportler sowie Zuschauerinnen und Zuschauer.
    • Zusätzlich wurden Sportunterricht und Schulsportveranstaltungen außerhalb des Unterrichts neu aufgenommen (§ 5). Der neue Teil gibt Auskunft zum Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung, Anzahl der Teilnehmenden, Nutzungsbereichen und Abständen.
  • Corona-Verordnung Bäder und Saunen
    • Der im Verein betriebene Schwimmsport ist in § 3 geregelt und richtet sich im Wesentlichen nach der Corona-Verordnung Sport. Die bisherigen Regelungen, zum Beispiel Einbahnverkehr und Aufschwimmen verboten, entfallen.
    • Schwimmunterricht in Schulen ist erlaubt, wenn die Obergrenze der Klassenstärke eingehalten wird. Die Gruppe muss einen Bereich des Schwimmbeckens alleine nutzen und für die Lehrkräfte gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern. Zwischen den Schülerinnen und Schülern innerhalb ihrer Klasse gilt das Abstandsgebot nicht, zu anderen Badegästen jedoch schon.
    • Für den Bereich der Saunen ist die wesentliche Änderung, dass Aufgüsse wieder zugelassen sind. Das sogenannte „Verwedeln“ bleibt aber weiterhin verboten. Anlagen mit Aerosolbildung, wie etwa Dampfbäder, bleiben weiterhin geschlossen. Da hier nur geringe Temperaturen erreicht werden, ist das Infektionsrisiko höher.

Änderungen zum 11. September 2020

  • Corona-Verordnung Saisonarbeiter und Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben
    • Diese Verordnung ist neu.
    • Es gilt eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Betriebsstätte (§ 3 Absatz 1).
    • Beschäftigte in landwirtschaftlichen Betrieben müssen sich vor der erstmaligen Tätigkeitsaufnahme (§ 4 Absatz 2 Satz 1) auf SARS-CoV-2 testen lassen und wenn diese bis 14 Tage vor Inkrafttreten der Testpflicht stattfand (§ 4 Absatz 2 Satz 2).
    • Empfehlung eines weiteren Tests sieben Tage nach der ersten Testung.
    • Daten bezüglich der Arbeitszeiten, Einsatzorte und Arbeitsgruppen werden erhoben und gespeichert (§ 6 Absatz 1).
    • Der Betreiber ist dazu verpflichtet, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter umfassend zu informieren. Hinweise auf die Änderung der Arbeitsläufe und Vorgaben sowie auf typische Symptome einer Corona-Infektion (§ 9 Absatz 1 Nummer 1) sind dabei besonders wichtig.
    • Ausstattung der Beschäftigten mit persönlicher Schutzausrüstung (§ 9 Absatz 1 Nummer 3).

Änderungen zum 29. August 2020

  • Corona-Verordnung Einreise, Quarantäne und Testpflicht:     
    • Verordnung wurde komplett neu gefasst.
    • Einführung von Begriffsbestimmungen Risikogebiet und ärztliches Zeugnis in Anlehnung an die Bundes-Testpflicht-Verordnung des Bundes (§ 1, Absatz 1 und 2)
    • Begründung der Vorlagepflicht des ärztlichen Zeugnisses für Einreisende aus Risikogebieten. Dadurch wird die Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten verbindlich festgeschrieben (§ 2).
    • Gleiche Ausnahmen von der Testpflicht und der Pflicht zur Quarantäne.
    • Aussteigekarte wird als ausreichende Information der zuständigen Behörde qualifiziert (§ 3 Absatz 2 Satz 3).
    • Streichung von § 2 Absatz 1 Ziffer 2, Ausnahmeregelungen der Quarantänepflicht für systemrelevante Berufe.
    • Streichung von § 2 Absatz 1 Ziffer 4, der Ausnahmeregelung der Quarantänepflicht für Schülerinnen und Schüler.
    • Einführung einer Ausnahme der Quarantänepflicht für Angehörige der alliierten Streitkräfte (§ 4 Absatz 3 Nr. 2).
    • Anpassung der entsprechenden Ordnungswidrigkeitenregelungen (§ 6).
    • Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 7).
  • Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen:
    • Redaktionelle Anpassungen*
    • Anpassung der Symptome von COVID-19. „Husten“ wurde in „trockener Husten“ geändert. (§ 2, Absatz 3, Nr 2.; § 3, Absatz 6, Nr. 2; § 4, Abstaz 4, Nr. 2; § 5, Absatz 4, Nr. 2; § 6, Absatz 1, Nr. 2).
    • Anpassung der Ordnungwidrigkeiten (§ 7).
    • Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 8).
  • Corona-Verordnung Messen:
    • Redaktionelle Anpassungen*
    • Der § 2, Absatz 2 „Besucherinnen und Besuchern soll auf Messen, Ausstellungen und in Ausstellungsbereichen von Kongressen an einzelnen Ständen, soweit möglich, ein fester Platz zugewiesen werden. Sitz- und Stehplätze sind, beispielsweise durch Freilassen oder durch Herstellen eines ausreichenden Abstandes zwischen den Sitz- oder Stehplätzen, so anzuordnen, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden kann.“ wurde gestrichen
    • Ausnahmen von der Maskenpflicht sind nun an die Regelungen in der Corona-Verordnung des Landes gekoppelt § 3 (2) Nr. 2 (medizinische Ausnahmen) und § 3 (2) Nr. 6 (gleichwertiger baulicher Schutz, etwa durch Plexiglaswände).
    • Regelungen aus der Messen-Verordnung die auf die Corona-Verordnung des Landes verweisen bleiben in Kraft, auch wenn die jeweilige Regelung in der Corona-Verordnung nicht mehr gilt (§ 6).
    • Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 7). Die geplanten Aufhebungen der § 2, § 3 Absatz 1 und §§ 4 und 5 am 31.  August 2020 entfallen.
    • Corona-Verordnung Datenverarbeitung:
    • Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 4).
  • Corona-Verordnung Kinder- und Jugendsozialarbeit und sonstige Angebote:
    • Ab dem 14. September gilt eine Empfehlung, dass Personen ab 11 Jahren auf Fluren und in Toiletten sowie Treppenhäusern eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen sollen (§ 3, Absatz 3).
    • Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
  • Corona-Verordnung Beherbergungsverbot:
  • Corona-Verordnung zur Einschränkung des Betriebs von Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Angeboten:
    • Anpassung der Symptome von COVID-19. „Husten“ wurde in „trockener Husten“ geändert (§ 4, Absatz 1, Nr. 2)
    • Änderung des Gültigkeitszeitraums. Die Verordnung tritt jetzt gemeinsam mit der Corona-Verordnung des Landes außer Kraft (§ 5).
  • Corona-Verordnung Bäder und Saunen:
    • Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 15).
  • Corona-Verordnung Sport:
    • Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 7).
  • Corona-Verordnung Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen:
    • Die Gültigkeit der Verordnung wurde bis 13. September verlängert (§ 4).
  • Corona-Verordnung Reisebusse:

*Redaktionelle Anpassungen sind lediglich textliche Änderungen, die die Regelungen der Verordnung nicht beeinflussen.

Übersicht der Corona-Verordnungen des Landes

Fragen und Antworten rund um Corona und die Verordnungen in Baden-Württemberg

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