Gemeinde Malterdingen

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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung
 

Inkrafttreten der 5. Änderung Bebauungsplanes „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“ mit den örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Malterdingen hat am 31. Mai 2022 in  öffentlicher  Sitzung  die  5.  Änderung  des  Bebauungsplanes  „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“  mit den örtlichen Bauvorschriften im  beschleunigten  Verfahren  nach  §  13a  Baugesetzbuch  (BauGB)  Satzung  beschlossen.  Die  Abgrenzung  des  Planbereiches  ergibt  sich  aus  dem  abgedruckten  Kartenausschnitt (ohne Maßstab). Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Übersichtsplan  zur  5.  Änderung  des  Bebauungsplanes  „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“ mit den örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 31. Mai 2022.
 
Die  Änderung  des  Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften tritt  gemäß  §  10  Abs.  3  BauGB  mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
 
Die Änderung des Bebauungsplans einschließlich ihrer Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Malterdingen, Hauptstraße 18, 79364 Malterdingen  während  der  üblichen  Öffnungszeiten  eingesehen  werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften  und  ihre  Begründung  einsehen  und  Auskunft  über  ihren  Inhalt verlangen. Auf  die  Vorschriften  des  §  44  Abs.  3  Satz  1  und  2  BauGB  über  die  Fälligkeit  etwaiger  Entschädigungsansprüche  im  Falle  der  in  den  §§  39  bis  42  BauGB  bezeichneten  Vermögensnachteile,  deren  Leistung  schriftlich  beim  Entschädigungspflichtigen  zu  beantragen  ist,  und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Es  wird  darauf  hingewiesen,  dass  eine  Verletzung  der  in  §  214  Abs.  1  Satz  1  Nr.  1  bis  3  BauGB  bezeichneten  Verfahrens-  und  Formvorschriften,  eine  unter  Berücksichtigung  des  §  214  Abs.  2  BauGB  beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs.  3  Satz  2  BauGB  beachtlicher  Mangel  des  Abwägungsvorgangs  nur  beachtlich  werden,  wenn  sie  innerhalb  eines  Jahres  seit  diese Bekanntmachung  schriftlich  gegenüber  der  Gemeinde  unter  Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens-  und  Formvorschriften  der  Gemeindeordnung  oder  aufgrund  der  Gemeindeordnung  ergangenen  Bestimmungen  zustande  gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
 
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung  oder  die  Bekanntmachung  des  Bebauungsplanes  verletzt worden sind,
 
2. der  Bürgermeister  dem  Beschluss  nach  §  43  GemO  wegen  Gesetzwidrigkeit  widersprochen  hat,  oder  wenn  innerhalb  eines  Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
 
Ist  eine  Verletzung  nach  vorstehender  Nr.  2  geltend  gemacht  worden,  so  kann  auch  nach  Ablauf  der  Jahresfrist  des  §  4  Abs.  4  Satz  1  GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.
 
Malterdingen, 30. Juni 2022
Bußhardt, Bürgermeister

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