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Öffentliche Bekanntmachung
Inkrafttreten der 5. Änderung Bebauungsplanes „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“ mit den örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat der Gemeinde Malterdingen hat am 31. Mai 2022 in öffentlicher Sitzung die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“ mit den örtlichen Bauvorschriften im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) Satzung beschlossen. Die Abgrenzung des Planbereiches ergibt sich aus dem abgedruckten Kartenausschnitt (ohne Maßstab). Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Übersichtsplan zur 5. Änderung des Bebauungsplanes „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“ mit den örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 31. Mai 2022.
Die Änderung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Die Änderung des Bebauungsplans einschließlich ihrer Begründung kann bei der Gemeindeverwaltung Malterdingen, Hauptstraße 18, 79364 Malterdingen während der üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit diese Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gilt der Bebauungsplan – sofern er unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen ist – ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind,
2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO jedermann diese Verletzung geltend machen.
Malterdingen, 30. Juni 2022
Bußhardt, Bürgermeister
Gemeinde Malterdingen
Hauptstraße 18
79364 Malterdingen
Tel.: 07644 9111-0
Fax: 07644 9111-30
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