Gemeinde Malterdingen

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5. Änderung des Bebaungsplans "Malterdingen West Teilbereich Haldenweg"

5. Änderung des Bebauungsplans „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“ und der örtlichen Bauvorschriften „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Malterdingen hat am 9. Februar 2022 in öffentlicher Sitzung beschlossen, die 5. Änderung des Bebauungsplanes „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“ und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan „Malterdingen West Teilbereich Haldenweg“ nach § 2 Abs. 1 BauGB durchzuführen. Gleichzeitig wurde die Durchführung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.
 
Der räumliche Geltungsbereich der 5. Änderung des Bebauungsplans und der örtlichen
Bauvorschriften ergibt sich aus dem angefügten Kartenausschnitt. Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom 9. Februar 2022.
 
Im Rahmen der 4. Änderung des Bebauungsplanes wurde u.a. auch das Grundstück Hauptstraße 120 für die Errichtung des Generationenhauses überplant. Nach Satzungsbeschluss der 4. Änderung wurde der Hochbauentwurf im Detail ausgearbeitet. Dabei ergaben sich einige Abweichungen von den Festsetzungen im Bebauungsplan. Um das geplante Generationenhaus in der endgütigen Entwurfsfassung ohne Befreiungen im Rahmen der Baugenehmigung realisieren zu können, werden einzelne Festsetzungen geringfügig korrigiert und die Art der baulichen Nutzung speziell auf das Bauvorhaben abgestimmt.
 
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften werden im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB geändert. Die Änderung wird im einstufigen Verfahren ohne die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB und der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
 
Die gesetzlichen Vorgaben des § 13 a BauGB werden eingehalten. Die Bebauungsplanänderung dient der Innenentwicklung und Sicherung von Infrastruktureinrichtungen im sozialen Bereich in der Gemeinde. Bereits im Rahmen der 4. Änderung wurde nachgewiesen, dass es keine Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter gibt. Die in der Artenuntersuchung getroffenen Maßnahmen für Vögel und Fledermäuse wurden als planungsrechtliche Festsetzungen in die 4. Änderung übernommen. Der Artenschutz ist durch die geringfügigen Änderungen nicht betroffen.
 
Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
 
Die Öffentlichkeit kann sich bei der Gemeindeverwaltung Malterdingen, Hauptstraße 18, 79364 Malterdingen, Zimmer 8, von
 

Freitag, 25. Februar 2022 bis einschließlich Freitag, 25. März 2022
 
während den üblichen Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten.
 
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Malterdingen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf
hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
 
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im Internet unter der Internet-Adresse www.malterdingen.de (Rubrik „Aktuelles“) eingestellt.
 
Malterdingen, 17. Februar 2022
 
Hartwig Bußhardt
Bürgermeister

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