Hauptmenü
Hauptmenü
Navigation
Navigation
- Rathaus & Service
- Unsere Gemeinde
- Wohnen & Leben
- Kultur & Freizeit
- Wirtschaft & Gewerbe
Hygienekonzept für den Malterdinger Jakobimarkt
1. | Für Marktbesucher*innen | |
Für den gesamten Bereich des Krämermarktes wird wie folgt festgelegt: | ||
° | Wenn der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann besteht für die Marktbesucher*innen Maskenpflicht, d.h. es besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Sogenannte Face-Shields als alleiniger Schutz sind nicht zulässig. | |
° | Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitliche Gründen nicht möglich ist oder nicht zumutbar ist (entsprechender Nachweis erforderlich) sowie für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. | |
° | Die Marktbesucher*innen haben in den Warteschlangen an den Verkaufseinrichtungen des Krämermarktes einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten. | |
° | Kein Zutritt zum Krämermarkt-Bereich haben Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind oder die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen aufweisen (§ 7 Corona VO). | |
° | Desinfektionsmittel wird den Marktbesucher*innen an jedem Stand kostenlos angeboten. | |
Bei einer Inzidenz über 50 | ||
° | Eine Begrenzung der Personenzahl entfällt, da der Markt im Freien abgehalten wird. | |
° | Datenerhebung nach § 6 der aktuellen Corona VO vom 25.06.2021: Es findet keine Erhebung der Kontaktdaten statt, da der Markt im Freien abgehalten wird. |
|
2. | Für Marktbeschicker*innen | |
Für den Verkaufsbereich der Marktstände, Verkaufsanhänger oder Verkaufsfahrzeuge wird wie folgt festgelegt: | ||
° | Wenn im Kundenkontakt der Mindestabstand von 1,50 Meter nicht eingehalten werden kann besteht für die Marktbeschicker*innen Maskenpflicht, d.h. Es besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung. Sogenannte Face-Shields als alleiniger Schutz sind nicht zulässig. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt für Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitliche Gründen nicht möglich ist oder nicht zumutbar ist (entsprechender Nachweis erforderlich). | |
° | Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht, wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für die Marktbesucher*innen gegeben ist z.B. eine Plexiglasvorrichtung mit Durchreiche. | |
° | Der Marktbeschicker hat nach § 14 (3) ein Hygienekonzept zu erstellen. | |
° | Für gastronomische Angebote auf dem Markt ist die Umsetzung der jeweils aktuell gültigen branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere bzgl. Infektionsschutz und Hygienekonzept) sicherzustellen. | |
° | Desinfektionsmittel wird von den Marktbeschicker*innen an jedem Stand kostenlos angeboten. | |
° | Wenn es möglich ist, hat die Bezahlung bargeldlos zu erfolgen, ist dies nicht möglich, soll der Austausch des Geldes über einen extra Teller oder Gefäß erfolgen. | |
° | Verkaufsflächen mit denen Marktbesucher*innen in Kontakt kommen sind regelmäßig zu desinfizieren. | |
Bei einer Inzidenz über 50: | ||
° | Eine Begrenzung der Personenzahl entfällt, da der Markt im Freien abgehalten wird. | |
° | Datenerhebung nach § 6 der aktuellen Corona VO vom 25.06.2021: Es findet keine Erhebung der Kontaktdaten statt, da der Markt im Freien abgehalten wird. |
|
3. | Die Marktbeschicker*innen haben den Arbeitsschutz zu beachten: | |
° | Die Marktbeschicker*innen haben die Infektionsgefährdung von Beschäftigten unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren. | |
° | Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben. | |
° | Die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren. | |
° | Den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen. | |
° | Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit Covid-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit CovID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrten Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann. | |
° | In Warteschlangen oder im Wartebereich werden Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 m ergriffen, z.B. durch Anbringen von Bodenmarkierungen und Hinweisschilder. | |
° | Bei Imbissen gibt es Speisen & Getränke lediglich „To-Go“. | |
4. | Für die Marktaufsicht: | |
° | Die Einhaltung der in diesem Hygienekonzept aufgestellten Regeln wird durch die Marktaufsicht überwacht. | |
° | Die Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher werden vorab in geeigneter Weise über das Hygienekonzept und diese Ausschlusskriterien informiert (z.B. durch Aushang) und bei Bedarf beraten. | |
° | Sollten Mitarbeiter, Marktverkäufer oder Besucher einer Marktveranstaltung während des Aufenthalts Symptome entwickeln, die mit einer beginnenden COVID-19 Infektion in Verbindung stehen könnten, haben diese umgehend das Gelände zu verlassen. | |
° | Personenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Marktgeländes und an besonderen Anziehungspunkten sind durch entsprechende Wegführung (z.B. Einbahnstraßen bei Ein- und Ausgang) und Abstandsmarkierungen zu vermeiden, wenn dies erforderlich sein sollte. | |
° | Der Marktbeschicker hat nach § 14 (3) ein Hygienekonzept zu erstellen. | |
° | Keine Restplatzvergabe vor Ort | |
° | Datenerhebung bei Inzidenz über 50 nach § 6 der aktuellen Corona VO vom 25.06.2021: Es findet keine Erhebung der Kontaktdaten statt, da der Markt im Freien abgehalten wird. |
|
Die öffentliche Toilette im Rathaus darf von den Marktbesucher*innen sowie den Marktbeschicker*innen benutzt werden. Für genügend Seife, Desinfektionsmittel und Einweg – Papierhandtüchern ist gesorgt. Allgemeines: Dieses Hygienekonzept wird für den Schutz der Marktbesucher*innen sowie der Marktbeschicker*innen festgelegt. Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Krämermarkt-Betriebs stellt ein Verstoß gegen die Anordnungen der Marktaufsicht eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann gegebenenfalls ein Bußgeld erlassen werden. |
Gemeinde Malterdingen
Hauptstraße 18
79364 Malterdingen
Tel.: 07644 9111-0
Fax: 07644 9111-30
E-Mail schreiben
Volksbank Breisgau Nord eG
BLZ: 680 920 00
Kto-Nr: 3 571 203
IBAN: DE 51 6809 2000 0003 5712 03
BIC: GENODE61EMM
Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau
BLZ: 680 501 01
Kto-Nr: 20 012 384
IBAN: DE 12 6805 0101 0020 0123 84
BIC: FRSPDE66XXX