Öffentliche Bekanntmachung
Erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs „Unterwald“ gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Malterdingen hat am 15. September 2020 in öffentlicher Sitzung die Stellungnahmen aus der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und aus der Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB abgewogen und entsprechend der Sitzungsvorlage die Beschlüsse dazu gefasst. Aufgrund der sich daraus ergebenden inhaltlichen Änderungen hat der Gemeinderat die Durchführung einer erneuten (zweiten) Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB beschlossen.
Zur erneuten (zweiten) Offenlage wurden folgende inhaltliche Änderungen vorgenommen:
- Herausnahme der öffentlichen Erschließungsstraße mit Gehwegen, Grünstreifen und Baumpflanzgeboten nördlich der Riegeler Straße im Zeichnerischen Teil
- Herausnahme der Festsetzung zu Baumpflanzgeboten entlang der öffentlichen Erschließungsstraße nördlich der Riegeler Straße in den planungsrechtlichen Festsetzungen
- Aufnahme in die planungsrechtliche Festsetzung Z 1.1.2.1: „Der bestehende Baumarkt für Groß- und Einzelhandel gilt weiterhin nach § 10 Abs. 1 BauNVO als ausnahmsweise zugelassen. Eine Erweiterung des bestehenden Baumarktes ist zulässig.“
- Die ausgeschlossene Nutzung „Anlagen für sportliche Zwecke“ wird in OZ 1.1.2.2 der planungsrechtlichen Festsetzungen als „zulässige Nutzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO“ aufgelistet anstatt als „ausnahmsweise zulässige Nutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO).
- Für die in den planungsrechtlichen Festsetzungen OZ 1.1.3.3 ausnahmsweise zulässigen Verkaufsflächen im Industriegebiet darf die Größe der Verkaufsfläche maximal 5 % der Geschossfläche betragen und die maximale Größe wird auf 100 m² beschränkt.
- In der planungsrechtlichen Festsetzung zum Hochwasserschutz OZ 1.10 wird die Regelung zu einer möglichen Überbauung herausgenommen.
- Dem Bebauungsplan wird die Schalltechnische Untersuchung des Ing.-Büros SoundPLAN beigefügt.
Die Abgrenzung des Planbereiches ergibt sich aus dem angefügten Kartenausschnitt. Maßgebend für den Geltungsbereich ist der Übersichtsplan zum Bebauungsplan “Unterwald" in der Fassung vom 15. September 2020.
Die Entwürfe des Baubauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften mit den Anlagen und der Begründung werden vom 23. Oktober 2020 bis einschließlich 23. November 2020 bei der Gemeindeverwaltung Malterdingen, Hauptstr. 18, 79364 Malterdingen, Zimmer 8, während den üblichen Öffnungszeiten öffentlich ausgelegt.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und liegen der erneuten (zweiten) Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB bei:
1. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen - Untere Naturschutzbehörde vom 15.08.2018
- Das Gebiet ist fast vollständig bebaut bzw. versiegelt. Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes soll das Gewerbegebiet neu aufgeteilt werden. Danach wird keine zusätzliche Fläche beansprucht. Schutzgebiete oder artenschutzrechtliche Belange sind nicht betroffen.
- Aufstellung eines Umweltberichtes nicht erforderlich
- Hinweis extensive Pflege unversiegelter Flächen
- Übernahme als Hinweis in den Bebauungsplan
2. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen - Untere Naturschutzbehörde vom 18.12.2019
- Die Anregung der unteren Naturschutzbehörde aus der frühzeitigen Beteiligung zur extensiven Pflege der unversiegelten Flächen wurde als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die unter Naturschutzbehörde bittet, potentielle Bauherren explizit darüber zu informieren.
- Die Gemeinde wird potentielle Bauherren darüber informieren.
3. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen - Untere Wasserbehörde vom 15.08.2018
- Hinweise zum festsetzten Überschwemmungsgebiet (HQ100 und HQ50)
- Aufarbeitung in der Begründung
- Beifügung von Hinweisen zu Überschwemmungsgebieten
- Darstellung der HQ100-Fläche im Zeichnerischen Teil
- Hinweise zum Bereich eines Hochwassers mit niedriger Wahrscheinlichkeit - HQextrem
- Aufarbeitung in der Begründung
- Beifügung von Hinweisen zu Überschwemmungsgebieten
- Darstellung der HQextrem-Fläche im Zeichnerischen Teil
- Nachweis einer gesicherten Trink- und Brauchwasserversorgung
- Nachweis der erforderlichen Wasserversorgung erfolgt
- Hinweise zu einer Altlastenverdachtsfläche und einem Grundwasserschadensfall
- Kennzeichnung der Flächen im Zeichnerischen Teil
- Übernahme als Hinweise in den Bebauungsplan
4. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen - Untere Wasserbehörde vom 16.12.2019
- Nicht alle Punkte aus der frühzeitigen Beteiligung wurden übernommen – Verweis auf § 78 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese Punkte hat die Gemeinde zu berücksichtigen, abzuwägen und im Bebauungsplan zu behandeln.
- § 78 Abs. 3 WHG und dessen Vorgaben zu festgesetzten Überschwemmungsgebieten wurden berücksichtigt, abgewogen und in der Begründung aufgearbeitet.
- Hinweis, dass fast das gesamte Bebauungsplangebiet im Bereich eines Hochwassers mit niedriger Wahrscheinlichkeit - HQextrem liegt. Verweis auf § 78 b Abs. 1 WHG und dessen Vorgaben. Diese sind zu berücksichtigen, abzuwägen und im Bebauungsplan zu behandeln.
- § 78b Abs. 1 WHG und dessen Vorgaben zu Bereichen eines Hochwassers mit niedriger Wahrscheinlichkeit wurden berücksichtigt, abgewogen und in der Begründung aufgearbeitet.
- Hinweis, dass die Hochwassergefahrenkarte u.a. im Bereich des Bebauungsplanes anlassbezogen fortgeschrieben wird und dass noch keine Berechnungsergebnisse vorliegen.
- Ergänzung der Begründung
- Hinweis, dass nur ein privater Regenwasserkanal vorhanden ist. Die Entwässerung ist daher nicht ordnungsgemäß und nicht gesichert. Annahme, dass diese Problematik im Generalentwässerungsplan berücksichtigt und geklärt wird.
- Der Generalentwässerungsplan wird derzeit neu aufgestellt. Die Entwässerung wird dabei berücksichtigt und geklärt.
- Empfehlung, das Anwesen Unterwald 10 ebenfalls an das öffentliche Trinkwassernetz anzuschließen.
- Die Gemeinde nimmt mit dem Grundstückseigentümer Kontakt auf.
- Hinweis auf den vorhandenen Trinkwasserbrunnen, die Grundwasserströmung, den vorhandenen Heizölschaden und die damit verbundene Gefährdung des Brunnens.
- Auf den Heizölschaden wird bereits im Bebauungsplan hingewiesen.
- Keine weiteren Vorgaben zu Altlasten und zum Bodenschutz
- Kenntnisnahme
5. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen - Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht vom 09.08.2018/10.08.2018
- Bitte um Vorlage einer Schallprognose
- Die vorhandene Situation „Industriegebiet-Gewerbegebiet-Mischgebiet-Bahn“ erfordert keine Schallprognose Abwägung der Stellungnahme aus der frühzeitigen Beteiligung
- Die geforderte Schallprognose (schalltechnische Untersuchung) wurde im Frühjahr 2020 erstellt und dem Bebauungsplan beigefügt.
- Betonwerk gehört in ein Industriegebiet
- Das Grundstück des Betonwerkes wird weiterhin als Industriegebiet festgesetzt.
- Hinweise zum Abfallrecht
- Übernahme als Hinweise in den Bebauungsplan
6. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen - Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht vom 16.12.2019
- Keine Bedenken, wenn die Stellungnahme zum Abfallrecht vom 09.08.2018 übernommen wurde.
- Die Hinweise zum Abfallrecht wurden in den Bebauungsplan übernommen.
7. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen – Gesundheitsamt vom 14.08.2018
- Hinweis auf die Brunnenanlage der Firma Ferromatik Milacron und entsprechende Schutzmaßnahmen
- Die Schutzmaßnahmen werden berücksichtigt.
8. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen – Gesundheitsamt vom 17.12.2019
- Hinweis auf die Stellungnahme vom 14.08.2018, auf die Brunnenanlage und dass keine Bedenken bestehen
- Kenntnisnahme
9. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen - Eigenbetrieb Abfallwirtschaft vom 09.08.2018
- Hinweise zur Abfallwirtschaft und Müllabfuhr
- Übernahme als Hinweise in den Bebauungsplan
10. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen - Eigenbetrieb Abfallwirtschaft vom 18.12.2019
- Hinweise zur Abfallwirtschaft und Müllabfuhr wurden in den Bebauungsplan aufgenommen.
- Kenntnisnahme
11. Stellungnahme des Landratsamtes Emmendingen - Bauleitplanung vom 01.08.2018
- Hinweise zur Offenlage und deren Bestandteile (Umweltbericht, vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen und Gutachten)
- Ein Umweltbericht muss nicht erstellt werden. Die umweltbezogenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB werden mit ausgelegt.
12. Regierungspräsidium Freiburg - Referat 91 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 07.08.2018
- Hinweise zur Geotechnik und allgemeine Hinweise
- Übernahme in den Bebauungsplan
13. Regierungspräsidium Freiburg - Referat 91 - Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 19.11.2019
- Verweis auf die Stellungnahme vom 07.08.2018, keine weiteren Hinweise
- Die Hinweise vom 07.08.2018 wurden in den Bebauungsplan übernommen.
Aufgrund der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und telefonischer Rücksprache muss für den Bebauungsplan kein Umweltbericht erstellt werden. Bei der Neuüberplanung des Bestandes sind keine Schutzgüter betroffen. Die Eingriffsmaßnahmen können bei der Beibehaltung der Festsetzungen nicht höher sein, als nach den Festsetzungen im bestehenden Bebauungsplan.
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen:
- Pflanzbindungen von Bäumen
- Ersatzpflanzungen für abgehende Bäume
- Festsetzungen zum Grundwasserschutz
- Festsetzungen zum Hochwasserschutz
- Vorschriften zur Straßenbeleuchtung
- Vorschriften zur Straßenbeleuchtung und zu beleuchteten Werbeanlagen
- Vorschriften zur Entwässerung
- Hinweise zur Wasserwirtschaft
- Hinweise zum Bodenschutz
- Hinweise zur Abfallbeseitigung und Abfallwirtschaft
- Hinweise zum Denkmalschutz
- Hinweise zum Gesundheitsschutz
- Hinweise zu Regenwassernutzungsanlagen
- Hinweise zur Geologie
- Hinweise zur Altlastenverdachtsfläche und zum Grundwasserschadensfall
- Hinweise zu unversiegelten Flächen
- Hinweise zum Hochwasserschutz (HQ100 und HQextrem)
- Hinweise zu Pflanzmaßnahmen von Bäumen
- Gehölzliste für das Baugebiet
- Schalltechnische Untersuchung (Büro SoundPLAN GmbH)
Während der Auslegungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeindeverwaltung Malterdingen abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs abgegeben werden können.
Malterdingen, 15. Oktober 2020
gez. Bußhardt, Bürgermeister