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Neue Corona-Verordnung ab 1. Juli 2020

Ab dem 1. Juli tritt eine neue Verordnung in Kraft. Wenn nicht anders gekennzeichnet beziehen sich die Fragen und Antworten zu den Fachthemen auf die derzeit gültige Verordnung. Die Landesregierung will die Kapitel zeitnah an die neue Verordnung anpassen. Es wurde jeweils kenntlich gemacht, ob die Kapitel schon angepasst wurden oder noch nicht.

Was ändert sich zum 1. Juli?
Die Corona-Verordnung wurde in den vergangenen Monaten aufgrund der veränderten Lage zumeist für Lockerungen von Maßnahmen mehrfach geändert. Jetzt wurde die komplette Verordnung neu gefasst, sie ist damit übersichtlicher und leichter verständlich. Die Neufassung gilt ab 1. Juli. Hier geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Änderungen.

Auf einen Blick

  • Ab dem 1. Juli dürfen sich im öffentlichen Raum nun genau wie im privaten Raum 20 Personen treffen. Die neue Verordnung unterscheidet dann nicht mehr zwischen privaten und öffentlichen Räumen. Die Regelungen dazu finden Sie jetzt in Paragraf 9.
  • Ab dem 1. Juli ist bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept wie in Paragraf 5 gefordert mehr nötig. Dies gilt etwa für Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern, Taufen und Familienfeiern. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu dem Thema.
  • Ab dem 1. Juli sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen möglich, wenn den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt. Also etwa Kulturveranstaltungen, Vereinstreffen oder Mitarbeiterversammlungen.
  • Ab dem 1. August sind Veranstaltungen mit weniger als 500 Personen wieder erlaubt.
  • Untersagt sind weiterhin Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben.
  • Bis zum 31. Oktober sind Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden weiter untersagt.
  • Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht öffnen. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes bleiben ebenfalls untersagt.
  • Abstandsregelungen und Maskenpflicht bleiben bestehen.
  • Folgende Verordnungen sollen ab dem 1. Juli entfallen. Hier gelten dann die in der neuen Corona-Verordnung festgelegten Regelungen.
    • Einzelhandel
    • Vergnügungsstätten
    • Kosmetik und medizinische Fußpflege
    • Beherbergungsbetriebe
    • Freizeitparks
    • Gaststätten
    • Bordgastronomie
    • Veranstaltungen
    • Private Veranstaltungen
    • Indoor-Freizeitaktivitäten
    • Maskenpflicht in Praxen
    • Berufsbildung
    • Gottesdienste
    • Weiterbildung

Was ist neu?
Die Struktur ist neu: Allgemeine Regelungen, die für alle gelten, stehen am Anfang, die besonderen Regelungen folgen dann. Ziel ist eine bessere Übersichtlichkeit und wo möglich auch eine Verschlankung.
Corona-Verordnung Kunst- und Jugendmusikschulen in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Sport in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Bäder und Saunen in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen (Besuchsregeln) in ihrer ab 1. Juli gültigen Fassung
Corona-Verordnung Beherbergungsverbot in ihrer ab 26. Juni geltenden Fassung

Wie ist die Verordnung gegliedert?
Die Paragrafen 1 bis 3 sind ein allgemeiner Teil. Hier finden sich die Zielsetzung (Paragraf 1) der Verordnung und die für alle Bürgerinnen und Bürger relevanten Regelungen. So enthält Paragraf 2 die allgemeinen Abstandsregeln und Paragraf 3 die Regelungen zur Maskenpflicht.
Die Paragrafen 4 bis 8 enthalten speziellere Regelungen, die aber für viele Bereiche gelten. Die Paragrafen geben zum Beispiel Empfehlungen, teilweise Verpflichtungen zum Einhalten von Abständen und dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie Musterregelungen zu Hygiene- und Arbeitsschutzanforderungen.

In den folgenden Paragrafen 9 bis 14 sind dann die spezielleren Regelungen für bestimmte Lebenssituationen wie Ansammlungen, Veranstaltungen oder Versammlungen gemäß den Grundgesetz-Artikeln 4 (Religionsfreiheit) und 8 (Versammlungsfreiheit) zu finden. Betriebsverbote sind nur noch für wenige Bereiche vorgesehen. Die überarbeitete Verordnung bestimmt die Anwendbarkeit der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe. Dadurch können wir eine Reihe der bisherigen Ressortverordnungen aufheben.

In den Paragrafen 15 bis 18 ist geregelt, wie die Ressorts eigene Verordnungen zu bestimmten Bereichen erlassen können. Die Ordnungswidrigkeiten regelt Paragraf 19.

Damit Kommunen und Landkreise zielgerichtet auf die konkreten Verhältnisse vor Ort reagieren können, werden nach Paragraf 20 aus wichtigen Gründen im Einzelfall Abweichungen durch Allgemeinverfügung oder Verwaltungsakt seitens der zuständigen Behörden vor Ort möglich sein.

Was bleibt gleich?
Die Grundregeln bleiben. Es bleibt bei dem grundsätzlichen Abstandsgebot als Basis für die Eindämmung des Virus. Es gibt selbstverständlich weiterhin die Ausnahmen für Fälle, wo das nicht möglich ist. Aber im Grundsatz gilt: Abstand halten. Und in den gewohnten Bereichen bleibt es auch bei der Maskenpflicht. Also im öffentlichen Verkehr, in Läden und Einkaufszentren und für bestimmte Berufsgruppen.

Welche Beschränkungen entfallen?
Bislang war im öffentlichen Raum eine Zusammenkunft mit lediglich bis zu zehn Personen zulässig. Nun ist dies auch in einer Gruppe von bis zu zwanzig Personen möglich. Damit wurden die Regelungen zur zulässigen Personenanzahl im und außerhalb des öffentlichen Raums vereinheitlicht. Für beide Bereiche gilt nun die allgemeine Obergrenze von 20 Personen. Wenn nur Familien- oder Haushaltsmitglieder zusammenkommen, dürfen es auch mehr Personen sein.

Welche Beschränkung musste unter anderem verbleiben?
Tanzveranstaltungen sind weiterhin verboten (in Clubs, Diskotheken und Veranstaltungen, bei denen wesentliches Element das Tanzen der Menge ist). Das Tanzen auf einer Hochzeitsfeier ist aber wieder zulässig.

Was ist mit Großveranstaltungen?
Bei Großveranstaltungen wurde für Planungssicherheit gesorgt. Entsprechend der Vereinbarung zwischen den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin wurde das Verbot von Großveranstaltungen mit über 500 Personen bis zum 31. Oktober 2020 verlängert.

Gibt es noch Unterverordnungen?
Ja, es werden noch Unterverordnungen in einigen Bereichen notwendig sein. Die zuständigen Ressorts werden diese zeitnah erlassen und wollen auch hier, wo möglich, Regelungen zusammenfassen, so dass eine übersichtlichere Struktur entsteht. Die einzelnen Verordnungen sollen vor dem 1. Juli 2020 verkündet werden. Die Hygieneregelungen bleiben bestehen.

Wenn Verordnungen entfallen, wie etwa die Veranstaltungs-Verordnung oder die Gaststätten-Verordnung, gelten die Regeln der neuen Corona-Verordnung des Landes.

Weiter Fragen und Antworten zur ab 1. Juli 2020 geltenden Corona-Verordnung und den für einige Bereiche erlassenen Unterverordnungen finden Sie unter folgendem Link: https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/

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