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Gemeinde Malterdingen (Druckversion)

Rathaus - Archiv

Sechste Anpassung der Corona-Verordnung

Die Landesregierung hat ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 27. April 2020, bzw. Montag, den 4. Mai 2020.

Die wesentlichen Änderungen zum 27. April:

  • Maskenpflicht

Personen nach ihrem sechsten Geburtstag müssen

  • im öffentlichen Personennahverkehr, also zum Beispiel in U-Bahnen und Bussen sowie an Bahn- und Bussteigen
  • in Läden und Einkaufszentren

eine Alltagsmaske oder andere Mund-Nasen-Bedeckung tragen.
Diese Pflicht gilt nicht, wenn dies aus medizinischen oder sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist, etwa bei Asthma oder wenn es behinderungsbedingt nicht möglich ist. Sie gilt auch nicht, wenn es einen anderen mindestens gleichwertigen baulichen Schutz gibt, etwa für Kassierer und Kassiererinnen, die hinter einer Plexiglasscheibe, die frontal zwischen Kunde und Angestellten aufgebaut ist und auch einen seitlichen Schutz gewährleistet.

Fragen und Antworten zur Maskenpflicht

  • ·Erweiterte Notbetreuung

Weil das wirtschaftliche Leben in den nächsten Tagen langsam wieder hochfährt, weiten wir die Notbetreuung in Baden-Württemberg aus.
Die erweiterte Notbetreuung ab dem 27. April 2020 gibt es für Schülerinnen und Schüler

  • an Grundschulen,
  • in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren,
  • Grundschulförderklassen,
  • Schulkindergärten,
  • in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen,
  • sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen.

Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte beide einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach § 1a Absatz 8 der Corona-Verord­nung beiträgt, und sie unabkömmlich sind oder – und das ist neu – eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen muss durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers bzw. des Dienstherrn belegt werden. Außerdem muss versichert werden, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes bleibt das Angebot weiterhin eine Notbetreuung.

Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung und zur Maskenpflicht

Die vollständige Corona-Verordnung des Landes finden Sie auf der Webseite der Landesregierung.

http://www.malterdingen.de//de/rathaus-service/rathaus-aktuell/rathaus-archiv