- Für Marktbesucher*innen
Für den gesamten Bereich des Krämermarktes wird wie folgt festgelegt:
- Für die Marktbesucher*innen besteht Maskenpflicht, d.h. das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske wird vorgeschrieben, die Abstandsregeln sind möglichst einzuhalten. Sogenannte Face-Shields als alleiniger Schutz sind nicht zulässig.
- Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske entfällt für Personen, denen das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske aus gesundheitliche Gründen nicht möglich ist oder nicht zumutbar ist (entsprechender Nachweis erforderlich) sowie für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
- Die Marktbesucher*innen haben in den Warteschlangen an den Verkaufseinrichtungen des Krämermarktes einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.
- Kein Zutritt zum Krämermarkt-Bereich haben Personen, die in Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind oder die typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-Virus, namentlich Geruchs- und Geschmacksstörungen, Fieber, Husten sowie Halsschmerzen aufweisen.
- Desinfektionsmittel wird den Marktbesucher*innen an jedem Stand kostenlos angeboten.
- Für Marktbeschicker*innen
Für den Verkaufsbereich der Marktstände, Verkaufsanhänger oder Verkaufsfahrzeuge wird wie folgt festgelegt:
- Es besteht für die Marktbeschicker*innen Maskenpflicht, d.h. medizinische oder FFP2-Maske, sogenannte Face-Shields als alleiniger Schutz sind nicht zulässig. Die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske entfällt für Personen, denen das Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske aus gesundheitliche Gründen nicht möglich ist oder nicht zumutbar ist (entsprechender Nachweis erforderlich)
- Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht, wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für die Marktbesucher*innen gegeben ist z.B. eine Plexiglasvorrichtung mit Durchreiche.
- Der Marktbeschicker hat nach § 7 (1) der CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen.
- Für gastronomische Angebote auf dem Markt ist die Umsetzung der jeweils aktuell gültigen branchenspezifischen Regelungen der Gastronomie (insbesondere bzgl. Infektionsschutz und Hygienekonzept) sicherzustellen.
- Desinfektionsmittel wird von den Marktbeschicker*innen an jedem Stand kostenlos angeboten.
- Wenn es möglich ist, hat die Bezahlung bargeldlos zu erfolgen, ist dies nicht möglich, soll der Austausch des Geldes über einen extra Teller oder Gefäß erfolgen.
- Verkaufsflächen mit denen Marktbesucher*innen in Kontakt kommen sind regelmäßig zu desinfizieren.
Die Marktbeschicker*innen haben den Arbeitsschutz zu beachten:
- Die Marktbeschicker*innen haben die Infektionsgefährdung von Beschäftigten unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren.
- Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen, insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben.
- Die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen; eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren.
- Den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzu-stellen.
- Beschäftigte, bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit Covid-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit CovID-19 vorliegt, dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrten Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden, bei denen der Abstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
- In Warteschlangen oder im Wartebereich werden Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestabstände von 1,5 m ergriffen, z.B. durch Anbringen von Bodenmarkierungen und Hinweisschildern.
- Bei Imbissen gibt es Speisen & Getränke lediglich „To-Go“.
- Für die Marktaufsicht:
- Die Einhaltung der in diesem Hygienekonzept aufgestellten Regeln wird durch die Marktaufsicht überwacht.
- Die Mitarbeiter, Marktverkäufer und Besucher werden vorab in geeigneter Weise über das Hygienekonzept und diese Ausschlusskriterien informiert (z.B. durch Aushang) und bei Bedarf beraten.
- Sollten Mitarbeiter, Marktverkäufer oder Besucher einer Marktveranstaltung während des Aufenthalts Symptome entwickeln, die mit einer beginnenden COVID-19 Infektion in Verbindung stehen könnten, haben diese umgehend das Gelände zu verlassen.
- Personenansammlungen beim Betreten und Verlassen des Marktgeländes und an besonderen Anziehungspunkten sind durch entsprechende Wegführung (z.B. Einbahnstraßen bei Ein- und Ausgang) und Abstandsmarkierungen zu vermeiden, wenn dies erforderlich sein sollte.
- Der Marktbeschicker hat nach § 7 (1) CoronaVO ein Hygienekonzept zu erstellen.
- Es erfolgt keine Restplatzvergabe vor Ort.
- Es findet keine Erhebung der Kontaktdaten statt, da der Markt im Freien abgehalten wird.
Die öffentliche Toilette im Rathaus darf von den Marktbesucher*innen sowie den Marktbeschicker*innen benutzt werden. Für genügend Seife, Desinfektionsmittel und Einweg – Papierhandtüchern ist gesorgt.
Allgemeines:
Dieses Hygienekonzept wird für den Schutz der Marktbesucher*innen sowie der Marktbeschicker*innen festgelegt. Im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Krämermarkt-Betriebs stellt ein Verstoß gegen die Anordnungen der Marktaufsicht eine Ordnungswidrigkeit dar. Es kann gegebenenfalls ein Bußgeld erlassen werden.