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Bebauungsplan "Ortsmitte" 2. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften (qualifizierter Teilbereich "Schulstraße - Kittelgasse")

Bebauungsplan „Ortsmitte“ 2. Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB mit örtlichen Bauvorschriften (qualifizierter Teilbereich „Schulstraße – Kittelgasse“)

Der Gemeinderat der Gemeinde Malterdingen hat am 3. März 2020 in öffentlicher Sitzung die  Durchführung der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ortsmitte“ nach § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Weiterhin wurde beschlossen, den Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB zu ändern. Der Geltungsbereich der 2. Änderung umfasst die beiden Grundstücke Kittelgasse 24 und 26 / Flst.Nrn. 210 und 211. Die Abgrenzung des Änderungsbereiches ergibt sich aus dem angefügten Kartenausschnitt (ohne Maßstab). Die beiden zu ändernden Grundstücke liegen im „nicht qualifizierten Teilbereich“ des Bebauungsplanes „Ortsmitte“. Im „nicht qualifizierten Teilbereich“ sind nur die Art der baulichen Nutzung und örtliche Bauvorschriften festgesetzt, aber z.B. keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. D. h., dass diesbezüglich die Beurteilung des Bauvorhabens im Sinne des § 34 BauGB (Gebot der Einfügung) erfolgen muss.

Die vorgelegten Hochbauentwürfe für die beiden Grundstücke berücksichtigten die „Einfügungsvorstellungen des Gemeinderates“ aber nicht. Zur Sicherstellung der Planungs- und Einfügungsvorgaben des Gemeinderates wird der Änderungsbereich als „qualifizierter Teilbereich“ überplant.

Die wichtigen Vorgaben des Gemeinderates sind die höhenmäßigen Einfügungen und Abstufungen der geplanten Gebäude bezogen auf die Nachbarbebauungen (Festsetzung von maximalen Trauf- und Firsthöhen) und die Berücksichtigung der sehr kritischen Verkehrssituation im Planungsgebiet (Verkehrsaufkommen, zugeparkte schmale Erschließungsstraßen, Verkehrssicherheit). Dadurch wird die Zahl der möglichen Wohnungen eingeschränkt und der Nachweis der erforderlichen Stellplätze je Wohnung erhöht.

Die Bebauungsplanänderung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13 a BauGB durchgeführt (bei der „Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung“). Die Voraussetzungen nach § 13 a BauGB werden erfüllt. Schutzgüter werden durch die Planung nicht beeinträchtigt.

In der öffentlichen Gemeinderatssitzung am 27. Juli 2021 hat der Gemeinderat den Entwurf der 2. Änderung gebilligt und die Durchführung der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Die Entwürfe der 2. Änderung des Bebauungsplanes „Ortsmitte“, der örtlichen Bauvorschriften zur 2. Änderung und der Begründung liegen vom 27. August 2021 bis einschließlich 27. September 2021 im Rathaus der Gemeinde Malterdingen aus.

Der Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Öffentlichkeit kann sich während den üblichen  Öffnungszeiten über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich innerhalb dieser Frist zur Planung äußern.

Wie weisen darauf hin, dass keine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB stattfindet. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass nicht während der Auslegungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Malterdingen, 19. August 2021
Hartwig Bußhardt, Bürgermeister

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