Gemeinde Malterdingen

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Corona-Verordnung angepasst

Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst. Die Änderungen betreffen vor allem das 2G-Optionsmodell und die Regeln für Weihnachtsmärkte. Die neuen Regelungen gelten seit 28. Oktober.

2G-Optionsmodell
Wenn sich ein Betrieb (zum Beispiel ein Restaurant) in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell entscheidet, können nun auch die immunisierten Beschäftigten die Maske abnehmen. Dafür müssen sie ihrem Arbeitgebenden ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen - jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, ob sie oder er das tun möchte. Ein Fragerecht des Arbeitgebenden besteht dazu nicht. Immunisierte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Maske absetzen zu dürfen - die Entscheidung trifft letztlich der Arbeitgebende. Hierbei sind die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten.
Hintergrund dieser Änderung ist eine erneute Prüfung der Sachlage in Zusammenarbeit mit dem baden-württembergischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI).
Das 2G-Optionsmodell kann generell nur in der Basisstufe angewendet werden. Sollte die Warnstufe ausgerufen werden, ist das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.

Weihnachtsmärkte
In die neue Verordnung hat die Landesregierung nun eine Sonderregelung für Weihnachtsmärkte aufgenommen. Grundsätzlich gilt auf Weihnachtsmärkten die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerfassung. Stände mit Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und sonstigen Angeboten, die zum Verweilen einladen (zum Beispiel Fahrgeschäfte oder Kulturbeiträge), dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Pflicht). In der Alarmstufe gilt die 2G-Pflicht.
Für den Besuch von Verkaufsständen, an denen ausschließlich der Warenverkauf stattfindet, ist kein 3G/2G-Nachweis erforderlich. Der Veranstaltende hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen.

Die drei Warnstufen:

  • Basisstufe - es gelten die bisherigen Regelungen
  • Warnstufe - ab Hospitalisierungsindex 8,0/Intensivbetten-Auslastung 250 = PCR-Tests für nicht geimpfte oder genesene Personen in Innenräumen
  • Alarmstufe - ab Hospitalisierungsindex 12,0/Intensivbetten-Auslastung 390 = Beschränkungen für nicht geimpfte oder genesene Personen (2G)

Indikatoren für die drei Stufen sind künftig die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und die Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten (AIB). Diese werden täglich vom Landesgesundheitsamt veröffentlicht: Weiter zu den Lageberichten des Landesgesundheitsamtes

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