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Gemeinde Malterdingen (Druckversion)

Rathaus - Archiv

Volksabstimmung am 27. November 2011 - Stimmscheinantrag

Link zur Stimmscheinbeantragung per Internet

Auszug aus der Öffentlichen Bekanntmachung vom 27. Oktober 2011

Wer verhindert ist, in seinem Abstimmungsraum abzustimmen und in einem anderen Abstimmungsraum des Abstimmungsgebiets oder durch Briefabstimmung abstimmen will, benötigt einen Stimmschein.
Wer einen Stimmschein hat, kann entweder

  1. durch Stimmgabe in einem beliebigen Stimmbezirk des Abstimmungsgebiets Baden-Württemberg
     oder
  2. durch Briefabstimmung

teilnehmen. Einen Stimmschein erhält auf Antrag

  1. ein in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
  2. ein nicht in das Stimmberechtigenverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
    • wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden
      - die Antragsfrist für die Aufnahme in das Stimmberechtigtenverzeichnis (6. November 2011) oder
      - die Einspruchsfrist gegen das Stimmberechtigtenverzeichnis (11. November 2011) oder
      - die Beschwerdefrist gegen die Einspruchsentscheidung (zwei Tage nach Zustellung) versäumt hat,
    • wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der in Ziffer 5.2.1 genannten Fristen entstanden ist, oder
    • wenn sein/ihr Stimmrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt und die Feststellung erst nach Abschluss des Stimmberechtigtenverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Stimmscheine können von in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten bis zum 25. November 2011, 18.00 Uhr, beim Bürgermeisteramt schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Stimmschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum 26. November 2011, 12.00 Uhr, ein neuer Stimmschein erteilt werden.
Nicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis eingetragene Stimmberechtigte können aus den in Ziff. 5.2.1 bis 5.2.3 genannten Gründen den Antrag auf Erteilung eines Stimmscheins noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein behinderter Stimmberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

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